Diensterfindungen in Österreich

Diensterfindungen in Österreich

Diensterfindungen in Österreich

25.03.2025

25.03.2025

Wie ist es eigentlich, wenn ein Dienstnehmer eine Erfindung macht? Gehört sie dem Dienstgeber oder dem Dienstnehmer? Bekommt der Dienstnehmer etwas dafür? Diese Fragen beantwortet das österreichische Patentgesetz – zumindest im Großen und Ganzen. In Österreich gehören die Rechte an Erfindungen nicht automatisch dem Dienstgeber. Damit der Dienstgeber diese erhält, gilt grundsätzlich:

  • Es muss sich um eine Diensterfindung handeln.

  • Es muss eine schriftliche Vereinbarung geben.

  • Der Dienstgeber muss die Diensterfindung rechtzeitig aufgreifen.

Wer ist Dienstnehmer?

Als Dienstnehmer im Sinn des Patentgesetzes gelten insbesondere Angestellte und Arbeiter. Bei anderen Beschäftigungsverhältnissen ist immer zu prüfen, ob (trotzdem) Dienstnehmereigenschaft gegeben ist.

Nicht als Dienstnehmer im Sinn des Diensterfindungsrechts gelten Vorstandsmitglieder und unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschaftergeschäftsführer.

Diensterfindung

Eine Diensterfindung ist eine patentfähige Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie dem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt.

Zusätzlich erforderlich ist aber auch, dass

  • entweder die Tätigkeit, die zur Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört („Obliegenheitserfindung“), oder

  • der Dienstnehmer die Anregung zu Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat („Anregungserfindung“), oder

  • die Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder andere Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist („Hilfsmittelerfindung“).

 Schriftliche Vereinbarung

 Vereinbarungen, wonach künftige Diensterfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören soll, sind nur dann wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen. In der Regel erfolgt das im Dienstvertrag. Es reicht aber auch, wenn der konkret anwendbare Kollektivvertrag eine entsprechende Regelung vorsieht. Dies ist bei vielen Angestellten-Kollektivverträgen der Fall. Im Zweifel empfiehlt sich aber, die Vereinbarung im Dienstvertrag zu treffen.

Bei öffentlich-rechtlichen Dienstgebern, Universitäten und dem IST Austria gelten Sonderregeln.

Aufgriff

Die schriftliche Vereinbarung alleine reicht allerdings nicht aus, damit die Diensterfindung dem Dienstgeber gehört.

Der Dienstnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, jede Erfindung unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Dieser muss binnen einer gewissen Frist erklären, ob er die Erfindung als Diensterfindung in Anspruch nimmt. Die gesetzliche Frist beträgt vier Monate, allerdings sehen viele Kollektivverträge eine Verkürzung auf drei Monate vor.

Gibt der eine verneinende oder gar keine Erklärung ab, so gehört die Erfindung dem Dienstnehmer. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Rechtslage in Deutschland! 

Zusätzliche Vergütung

Der Dienstnehmer hat, wenn der Dienstgeber eine Erfindung aufgreift, Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung. Sonderregeln gelten für sogenannte „Angestellte Erfinder“.

Während es in Deutschland „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“ gibt, die konkrete Berechnungsmethoden beinhalten, sieht das österreichische Patentgesetz nur sehr allgemeine Kriterien vor. Zu berücksichtigen ist etwa die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen, eine sonst erfolgte Verwertung der Erfindung sowie den Anteil, den jeweils der Dienstgeber am Zustandekommen der Erfindung gehabt hat.

Diese relativ unbestimmten Regelungen und die Tatsache, dass es nur wenig publizierte Rechtsprechung gibt, führen immer wieder, insbesondere wenn es zur Auflösung des Dienstverhältnisses kommt, zu Streitigkeiten über die angemessene Höhe.

 Zu beachten ist auch, dass die zusätzliche Vergütung unter bestimmten Umständen nachträglich geändert werden kann. In der Praxis wird dies meist dann schlagend, wenn sich herausstellt, dass die Erfindung eine außerordentliche wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen hat, die in der bisherigen zusätzlichen Vergütung nicht abgegolten ist.

Weitere Regelungen

Zu beachten sind insbesondere auch Bestimmungen

  • zur Verjährung,

  • zur Geheimhaltungspflicht von Dienstnehmer und Dienstgeber,

  • zum Vorgehen, wenn sich später herausstellt, dass ein anderer Dienstnehmer die Erfindung gemacht hat, und

  • was passiert, wenn der Dienstgeber im Nachhinein auf die Rechte an der aufgegriffenen Erfindung verzichtet.

Wichtig ist,

  • dass die Rechte und Pflichten des Dienstgebers und das Dienstnehmers an Diensterfindungen auch nach dem Dienstverhältnis gelten; und

  • dass die Rechte des Dienstnehmers im Zusammenhang mit Diensterfindungen jedenfalls während aufrechtem Dienstverhältnis nicht aufgehoben oder beschränkt werden können.

 

Sollten Sie als Dienstgeber oder als Dienstnehmer Unterstützung im Zusammenhang mit Diensterfindungen in Österreich benötigen, steht Ihnen ZEMANN IP gerne zur Seite.

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